vom 17.04.2018 15:21:28 Uhr

Aus der Gemeinderatssitzung vom 16.04.2018

1. Das Gremium traf sich auf der Baustelle des Rathauses zu einer Baustellenbegehung. Die Innen- und Außenputzarbeiten befinden sich kurz vor der Fertigstellung. Mit dem Einbau des Terrazzobodens wurde kürzlich begonnen. Auch die Schreinerarbeiten und restlichen Elektroinstallationsarbeiten sind in Vorbereitung bzw. Ausführung. Mit dem Anbau des Eingangsbereiches samt Rampe wird voraussichtlich Mitte/Ende Mai begonnen. Der Wiedereinzug der Verwaltung ins Rathaus ist für August 2018 geplant. Architekt Lux lobte die Ausführung der Arbeiten durch die beauftragten Firmen und erläuterte die restlichen Arbeitsschritte bis zur Fertigstellung des Rathauses.

2. Der Markt Burtenbach gewährt seinem Eigenbetrieb GEW Burtenbach zur Finanzierung des Austausches der Trinkwasserleitung in der Burtenbacher Hauptstraße ein Darlehen über 700.000 Euro zu marktkonformen Konditionen.

3. Der Haushalt für das Jahr 2018 wurde gebilligt. Die vorliegende Haushaltssatzung mit Anlagen wurde beschlossen.

4. Zum Einbau von zwei Dachgauben an einem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 393/15 der Gemarkung Oberwaldbach wird das gemeindliche Einvernehmen, unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wiegenfeld I“, hinsichtlich der Dachform und Dachneigung, erteilt. Antragstellerin: Alexandra van der Meer, Wiegenfeld 13, Oberwaldbach

5. Das Gremium behandelte die erhobenen Einwendungen zur geplanten Einziehung der öffentlichen Feldwege Fl.Nrn. 1027 und 1027/1 (Teilfläche) der Gemarkung Burtenbach. Es wurde festgestellt, dass die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke auch nach Einziehung der betroffenen Feldwege und Feldwegteile weiterhin über öffentliche Wege zu erreichen und damit uneingeschränkt nutzbar und bewirtschaftbar sind. Eine öffentlich-rechtliche Widmung der Flächen ist daher nicht mehr erforderlich. Die Einziehung ist daher zu beschließen.

6. Es wird festgestellt, dass die gemeindlichen Feldwege und Feldwegteile Fl.Nrn. 1027 und 1027/1 (Teilfläche) der Gemarkung Burtenbach jegliche Verkehrsbedeutung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), aufgrund der Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma Kögel Trailer GmbH & Co.KG, verloren haben. Sie werden deshalb mit Wirkung zum 01.05.2018 eingezogen.

7. Der Musikverein Oberwaldbach-Freihalden erhält zur Anschaffung eines Zeltes für seine Auftritte einen Zuschuss in Höhe von 332,87 Euro.

8. Zur Vorbereitung für die Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern (Landgericht Memmingen und Amtsgericht Günzburg) über den Zeitraum von 2019 bis 2023 sind im Jahr 2018 wieder die Schöffenwahlen durchzuführen. Der Gemeinderat hat dem Amtsgericht Günzburg aus den eingegangenen Vorschlägen mittels Beschlussfassung hieraus eine Person zur Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Günzburg zu benennen. Innerhalb der vorgegebenen Vorschlagsfrist gingen insgesamt 5 Meldungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ein. Alle 5 Personen besitzen die erforderliche Eignung zur Ausübung des Schöffenamtes. Daher entschied das Gremium mittels Losverfahren, hieraus eine Person zu benennen. Frau Adelheide Stadie, wh. in Kemnat, St.-Anna-Weg 23 wird somit zur Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste des Amtsgerichtes Günzburg vom Gemeinderat bestimmt.

9. Aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Einführung einer 25-jährigen Höchstfrist zum 1. April 2021, betreffend der Erhebung von Erschließungsbeiträgen, wird die Verwaltung beauftragt, die vorhandenen Akten (Straßenbau-, Kämmerer-, Beitragsakten und Sachbücher) dahingehend zu überprüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass

  1. eine erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen noch nicht erfolgt ist,
  2. eine in der Vergangenheit durchgeführte Erschließungsmaßnahme noch nicht oder nicht vollständig abgerechnet wurde,
  3. Erschließungsbeiträge noch nicht oder nicht in vollem Umfang erhoben worden sind.

Der Gemeinderat ist über das Ergebnis der Untersuchungen zu informieren.

10. Der Gemeinderat stellte Jahresrechnungen 2016 und 2017 gemäß Art. 102 der Gemeindeordnung wie folgt fest:

  1. Die Jahresrechnung 2016 schließt einem Betrag von 5.869.517,88 Euro im Verwaltungshaushalt, mit einem Betrag von 5.264.138,68 Euro im Vermögenshaushalt, somit mit einem Gesamthaushalt von 11.133.656,56 Euro ab. Darin ist die Zuführung vom Vermögenshaushalt mit 1.853.440,57 Euro enthalten. Der Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV beträgt 3.371.153,19 Euro. Der Gesamtbetrag der unerledigten Vorschüsse beträgt 517.583,01 Euro, der Verwahrgelder 749,64 Euro.
  2. Die Jahresrechnung 2017 wird mit einem Betrag von 8.056.861,75 Euro im Verwaltungshaushalt, mit einem Betrag von 7.124.696,87 Euro im Vermögenshaushalt, somit mit einem Gesamthaushalt von 15.181.558,62 Euro festgestellt. Darin ist die Zuführung vom Vermögenshaushalt mit 2.806.813,18 Euro enthalten. Der Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV beträgt 5.243.610,65 Euro. Der Gesamtbetrag der unerledigten Vorschüsse beträgt 0 Euro, der Verwahrgelder 87.418,66 Euro

11. Der Marktgemeinderat Burtenbach beschloss

  1. die Änderung des Bebauungsplans “Torberg“ zur Anpassung der Bebaubarkeit von Grundstücken nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung, und zwar im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB und billigt den vorgelegten Entwurf mit Satzung und Begründung in der Fassung vom 16.04.2018, mit der Maßgabe, dass die am Sitzungstage noch angesprochenen Änderungen in Unterlagen eingearbeitet werden. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst das Grundstücke Fl.Nrn. 425/4 und 424 (Friedrich-von-Halder-Straße) sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 418/1 (Torberg) und 425/3 (Am Gartenacker) der Gemarkung Burtenbach.
  2. die ortsübliche Bekanntmachung sowohl des Beschlusses zur Änderung des Bebauungsplans “Torberg“ als auch zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Information, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, da keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet.