vom 21.02.2023 10:36:26 Uhr

Jugendschöffen gesucht

Jugendschöffen gesucht!

Ihr Profil

  • Sie sind im Landkreis Günzburg wohnhaft und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt und haben die deutsche Staatsangehörigkeit?
  • Sie verfügen über soziale Kompetenz, Menschenkenntnis und Lebenserfahrung?
  • Sie sind unvoreingenommen, selbständig und gesundheitlich geeignet?
  • Sie verfügen über objektives Durchsetzungsvermögen?
  • Sie besitzen Kommunikations- und Dialogfähigkeit?
  • Sie verfügen über Erfahrung in der Jugenderziehung?

Ihre Aufgabe

  • Für die Amtsdauer von 5 Jahren nehmen Sie an Gerichtsverhandlungen teil und kommen mit dem Berufsrichter gleichberechtigt zu einer Urteilsfindung.
  • Als ehrenamtliche/r Richterin/Richter nehmen Sie an den Gerichtsterminen teil und würdigen die in der Verhandlung vorgebrachten Beweise.

Wir haben Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bei uns bis zum 10.03.2023 mit beiliegendem Formular per Post oder per E-Mail.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen telefonisch unter 08221/95-858 oder -893 oder per Mail an Jugendamt@landkreis-guenzburg.de zur Verfügung.

Weiterer Informationen zur Tätigkeit als Jugendschöffe finden Sie unter www.Schoeffenwahl.de

Von der Jugendschöffenwahl ausgeschlossen ist, wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann.

Anlage: 9070-formular-bewerbung-jugendschoeffen.pdf

vom 15.02.2023 15:45:28 Uhr

Schöffenwahl 2023

SW 003b BY

 

Markt Burtenbach                                                    Burtenbach, 15.02.2023

                                                                                   Fr. Klimmeck              Zimmer-Nr. 1.02

                                                                                   Telefon     Durchwahl (Nbst.)     Telefax

                                                                                   08285 9998-23                            -66

                                                                                   E-Mail: rathaus@burtenbach.de

 

 

Aufforderung zur Bewerbung

für die Schöffen-Vorschlagsliste

 

In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 wieder die Wahl der Schöffen statt. Zur Zeit werden daher in allen Gemeinden Vorschlagslisten erarbeitet, aus denen dann durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.

 

Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.

 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche

Eignung. Es kann nur von Bürgerinnen und Bürgern mit der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.

 

Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen finden Sie auszugsweise als Anlage zu dieser Aufforderung.

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass das auf der Seite https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/ veröffentliche Formblatt zur Bewerbung verpflichtend ist.

Sie können Ihre Vorschläge bis zum 29.03.2023 schriftlich an uns oder bei folgender

Stelle persönlich abgeben:

Markt Burtenbach, Rathausgäßchen 1, 89349 Burtenbach, 1. Stock, Zimmer 1.02

Wir benötigen folgende Angaben:

Familienname, Geburtsname Vorname

Geburtsdatum, Geburtsort

Straße, Hausnummer, Wohnort

Beruf

 

Ggf. Zeiten früherer Schöffentätigkeiten: Hier eintragen

 

Für Rückfragen stehen wir persönlich oder telefonisch zur Verfügung.

 

Ort, Datum                                                                                        Unterschrift

 

 

 

Auszug aus der Schöffenbekanntmachung

vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021

und B2 - 0143 - 2 (BayMBI. Nr. 672)

 

 

  1. Abschnitt

Amt der Schöffen

 

  1. Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme

2.1 Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden

      (§ 31 Satz 2 GVG).

2.2 Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern v   

      verpflichtet Artikel 121 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

 

 

  1. Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

3.1 Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht   

      besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    

      verurteilt sind;

3.2 Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der  

      Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

  1. Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

4.1 Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

4.2 Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode

      vollenden würden;

4.3 Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.4 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

4.5 Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht

      geeignet sind;

4.6 Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

  1. Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

5.1 der Bundespräsident;

5.2 die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

5.3 Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

5.4 Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.5 gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie

      hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu

      Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG

      bestellt sind (Ermittlungspersonenverordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV);

 

5.6 Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum

      gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

 

5.7 Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich

      Personen, die

     - gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

     - wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes          

       der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-

       Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des StUG  

       gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

  1. Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG)

Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:

6.1 Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages;

6.2 Personen, die

  1. a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig

    gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste

    noch andauert,

  1. b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der

    Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder

  1. c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;

6.3 Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

6.4 Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

6.5 Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie

      die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

6.6 Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet

      haben würden;

6.7 Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen

     Gefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen   

     Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage: 7804-schoeffe-bewerbungsformular-2023.pdf

vom 20.01.2023 09:05:08 Uhr

Kreisstraße GZ 1 zwischen Burtenbach und Dinkelscherben - Vollsperrung aufgrund von Gehölzpflegearbeiten

Aufgrund von Gehölzpflegearbeiten wird die Kreisstraße GZ 1 bzw. die Kreisstraße A 6 zwischen Burtenbach und Dinkelscherben von der Auffahrt zur Staatsstraße St 2025 in Burtenbach bis zur Einmündung in die St 2027 bei Dinkelscherben gesperrt. Die notwendigen Gehölzpflegemaßnahmen werden in einer gemeinsamen Aktion zwischen dem Forstbetrieb Schloss Burtenbach und dem Staatlichen Bauamt Krumbach durchgeführt. Die dafür notwendige überörtliche Umleitung wird von der Straßenmeisterei Günzburg ausgeschildert. Diese führt von Burtenbach Richtung Norden nach Oberwaldbach bzw. Freihalden und von dort über Gabelbach nach Dinkelscherben. Die Vollsperrung findet in der 4. Kalenderwoche von Montag, den 23.01.2023 bis Freitag, den 27.01.2023 statt.

Die umfangreichen Arbeiten im Straßenseitenraum können zur Wahrung der Verkehrssicherheit und des Schutzes der Arbeiter vor Ort nur unter Vollsperrung der Kreisstraße durchgeführt werden. Durch die Vollsperrung verkürzen sich die Forstarbeiten auf eine Woche. Das Staatliche Bauamt Krumbach bittet die Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die Verkehrsbehinderungen.

Rettungsfahrzeuge, Schulbusse, ÖPNV, sowie Polizei-Kfz sind jederzeit berechtigt, den Baustellenbereich während der Vollsperrung zu passieren.

Bei Rückfragen steht Ihnen das Staatliche Bauamt Krumbach gerne zur Verfügung.

 

Impressum:

Staatliches Bauamt Krumbach                                 Tel.: 08282 / 9908 – 0

Nattenhauser Str. 16                                                 Fax: 08282 / 9908 – 200

86381 Krumbach

Anlage: 3279-2023-01-17-s33-s3-pressemitteilung-vollsperrung-gehoelzpflege-gz-1-burtenbach-dinkelscherben.pdf

vom 12.12.2022 10:49:46 Uhr

Lehrgang Obstbaumwart*in 2023; LEADER Landkreis Günzburg

Gerne möchten wir Sie auf unser LEADER-Projekt aufmerksam machen, das nächstes Jahr startet und in dessen Rahmen u.a. Obstbaumwart*innen ausgebildet werden.

Anlage: 4985-obstbaumwart-in-lehrgang-2023.pdf

vom 11.10.2022 11:55:37 Uhr

Weihnachtsmarkt auf dem neuen Marktplatz und Bohnackergelände mit Gewölbe

Als wir Anfang Dezember 2019 unseren traditionellen Weihnachtsmarkt abhielten, konnte niemand ahnen, dass es drei Jahre dauern werden sollte, bis wir wieder unsere Tore öffnen können. Viel zu lang haben uns die Bestimmungen zur Corona-Pandemie unzählige Einschränkungen in den verschiedensten Bereichen unseres täglichen Lebens, auch bei öffentlichen Veranstaltungen, aufgebürdet.

Umso mehr freue ich mich darüber, dass wir zusammen mit den teilnehmenden Vereinen heuer am 2. Adventswochenende endlich wieder unseren allseits beliebten Weihnachtsmarkt durchführen können. Seine besondere, heimelige Atmosphäre bietet uns die Möglichkeit, sich fernab von der Hektik des Alltags auf die schönste Zeit des Jahres einstimmen zu lassen.

Ich danke allen, die zum Gelingen des Weihnachtsmarktes 2022 beitragen werden, insbesondere unserem Organisationsteam, den Budenbetreibern und Ausstellern, sowie den Mitwirkenden aus den örtlichen Vereinen. Ohne Ihr Zutun und Ihre Unterstützung könnte dieser Weihnachtsmarkt nicht existieren. Deshalb bin ich mir sicher, dass er auch heuer wieder ein voller Erfolg werden wird.

Gleichzeitig bedanke ich mich bei allen, die unseren Weihnachtsmarkt besuchen kommen und wünsche Ihnen ein paar schöne Stunden auf unserem Weihnachtsmarkt sowie eine friedvolle, besinnliche Adventszeit.

 

Ihr Roland Kempfle

  1. Bürgermeister

vom 01.06.2022 13:45:05 Uhr

Informationsveranstaltung zur Grundsteuerreform 2022 - Grundsteuerformulare für die Grundsteuerreform sind jetzt verfügbar

Das Finanzamt Günzburg lädt alle Bürgerinnen und Bürger der Marktgemeinde Burtenbach und den umliegenden Gemeinden zu einer kostenlosen Informationsveranstaltung zur Grundsteuerreform 2022 ein.

Stadt Krumbach am Dienstag, den 14.06.2022 um 18:00 Uhr im Stadtsaal Krumbach, Dr.-Schlögl-Str. 15, 86381 Krumbach (Schwaben),

Stadt Günzburg am Mittwoch, den 29.06.2022 um 18:00 Uhr im Forum am Hofgarten, Jahnstraße 2, 89312 Günzburg.

Die Veranstaltungen stehen allen Bürgerinnen und Bürgern der umliegenden Gemeinden offen.

Die bayerischen Grundsteuervordrucke in der grauen Variante zum Ausfüllen am PC sind ab sofort auf www.grundsteuer.bayern.de freigeschaltet. Die Grundsteuervordrucke können ausgedruckt, anschließend unterschrieben und ab dem 01.Juli 2022 bis zum 31.Oktober 2022 an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Formulare nicht handschriftlich ausgefüllt werden dürfen, da dies zu Problemen beim späteren Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.

Sofern Steuerpflichtige ihre Erklärungen handschriftlich ausfüllen wollen, können sie die Papiervordrucke verwenden, die ab dem 01. Juli 2022 in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zu Verfügung gestellt werden. 

vom 03.05.2022 07:52:26 Uhr

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.


Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern?

 

Dann aufgepasst:

Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert.

Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.


Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER – Ihr

Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben.

Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt Günzburg oder in der Marktgemeinde Burtenbach. 

Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.


Sie sind steuerlich beraten?

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgen.


Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?

Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.
Informationen stehen unter www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.

 

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de


Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar: 089 – 30 70 00 77

In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen sehen Sie bitte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

Auch die Gemeindeverwaltung steht bei Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Anlage: 9823-grundsteuer-neu.jpg

vom 01.04.2022 10:02:53 Uhr

Vollzug des Tierseuchenrechts; Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ND); Impfung von Hühnern und Puten im Landkreis Günzburg

Das Landratsamt Günzburg weist Hühner- und Putenhalter darauf hin, dass alle Hühner und Puten der Impfpflicht gegen Newcastle-Krankheit unterliegen und
am Samstag, den 7. Mai 2022 nachzuimpfen sind. Eine Änderung des Impftermins durch den zuständigen Tierarzt ist möglich.
Der Impfstoff ist von den Haltern zu dem vom zuständigen praktischen Tierarzt bestimmten Zeitpunkt bei diesem abzuholen.
Merkblätter über die Impfpflicht und Kontaktdaten der Tierärzte, welche Impfstoff abgeben, können bei Bedarf beim Landratsamt Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, Zimmer-Nr. 1.13, Tel.-Nr. 08221-95 723, angefordert werden oder im Internet unter www.landkreis-guenzburg.de unter der Rubrik Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Artikel Impfung gegen Newcastle-Krankheit, aufgerufen werden.

vom 14.01.2022 11:11:58 Uhr

Vollzug des Tierseuchenrechts; Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ND); Impfung von Hühnern und Puten im Landkreis Günzburg

Das Landratsamt Günzburg weist Hühner- und Putenhalter darauf hin, dass alle Hühner und Puten der Impfpflicht gegen Newcastle-Krankheit unterliegen und am Samstag, den 5. Februar 2022
nachzuimpfen sind. Eine Änderung des Impftermins durch den zuständigen Tierarzt ist möglich.

Der Impfstoff ist von den Haltern zu dem vom zuständigen praktischen Tierarzt bestimmten Zeitpunkt bei diesem abzuholen.

Merkblätter über die Impfpflicht und Kontaktdaten der Tierärzte, welche Impfstoff abgeben, können bei Bedarf beim
Landratsamt Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, Zimmer-Nr. 1.13, Tel.-Nr. 08221-95 723, angefordert werden oder im
Internet unter www.landkreis-guenzburg.de unter der Rubrik Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Artikel Impfung
gegen Newcastle-Krankheit, aufgerufen werden.